Neues Jahr, neue Regeln. Auch ab diesem Jahr gibt es neue Regeln, die es auch für die Handwerksbetriebe zu wissen gilt. Zwölf Änderungen sind es insgesamt. Hier die Infos aus der Handwerkskammer Ostfriesland
- Den reduzierten Mehrwertsteuersatz aus dem Vorjahr gibt es nicht mehr. Ab jetzt gelten wieder 19% bzw. 7%. Mit einer Ausnahme: Nur noch für Speisen und Getränke gilt noch bis 30. Juni 2021 der reduzierte Mehrwertsteuersatz.
- Der Solidaritätszuschlag wird weitgehend abgeschafft. Für fast alle. Laut Bundesfinanzministerium wird der Soli künftig nicht mehr erhoben, wenn die zu zahlende Lohn- oder Einkommensteuer unter 16.956 (Einzelveranlagung) beziehungsweise 33.912 Euro (Zusammenveranlagung) liegt. Oberhalb dieser Grenze werde der Solidaritätszuschlag zunächst nicht in voller Höhe erhoben, sondern schrittweise an den vollen Satz herangeführt. Den vollen Satz von 5,5% zahlen nur Alleinstehende mit einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 96.820 Euro und Verheiratete, die ein Einkommen von mehr als 193.641 Euro zu versteuern haben. Wie hoch die Steuerersparnis im Einzelfall ist, lässt sich mit dem Soli-Rechner auf bundesfinanzministerium.de nachrechnen.
- Der gesetzliche Mindestlohn steigt auf 9,50 Euro pro Stunde. Das ist ein Plus von 0,15 Euro. Ab Juli wird der Mindestlohn noch einmal um 0,10 Euro angehoben.
- Die Überbrückungshilfe II ist Ende 2020 ausgelaufen. Das Programm wird laut Bundesfinanzministerium als Überbrückungshilfe III verlängert – und zwar bis Ende Juni 2021. Die Überbrückungshilfe III gelte auch für Unternehmen, die von den Schließungen ab 16. Dezember 2020 betroffen sind.
- Die Frist für TSE-Umrüstung elektronischer Kassen war bundesweit eigentlich der 30. September 2020. Doch wegen Corona sorgten elf Bundesländer für eine Fristverlängerung – so zum Beispiel Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Bayern. Die neue Frist für die Umrüstung ist dort der 31. März 2021.
- Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz wurde für 2021 die Einführung der digitalen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beschlossen. Laut GKV-Spitzenverband gibt es zwar noch keinen offiziellen Starttermin. Es sei aber zu erwarten, dass es ab 1. Oktober 2021 losgehen werde. Das Verfahren, mit dem die eAU künftig an die Arbeitgeber übermittelt wird, müsse noch vom Bundesarbeitsministerium genehmigt werden. Wie der GKV-Spitzenverband weiter mitteilt, soll das Verfahren als Abrufverfahren gestaltet werden. Arbeitgeber müssten sich deshalb „intern oft erheblich umstellen“. Was das konkret heißt, lässt sich allerdings noch nicht sagen. Weitere Informationen zur eAU werde es erst geben, sobald das Verfahren genehmigt wurde, so der Verband der Gesetzlichen Krankenversicherung.
- Für Pkw mit Verbrennungsmotoren, die ab dem 1. Januar 2021 erstmals zugelassen werden, gilt ein neuer Steuertarif. Ihre Besteuerung wird stärker nach dem Schadstoff-Ausstoß bemessen. Vereinfacht ausgedrückt: Je höher der Ausstoß von Kohlendioxid, desto höher der Steuersatz. Die neuen Steuerregeln für Neuzulassungen sehen einen stufenweisen Anstieg von zwei auf vier Euro je Gramm Kohlendioxid pro Kilometer vor.
- Zum 1. Januar 2021 wurde die CO₂-Bepreisung beim Verkehr eingeführt. Bund und Länder haben sich für einen Preis von zunächst 25 Euro pro Tonne Kohlendioxid festgelegt. Laut ADAC dürfte sich 2021 der Liter Benzin um rund 7 Cent verteuern und der Liter Diesel um rund 8 Cent. Der CO₂-Preis soll jährlich angehoben werden und 2025 bei 55 Euro liegen.
- Das Kurzarbeitergeld kann grundsätzlich bis zu zwölf Monate bezogen werden. Doch wegen der Corona-Pandemie hat der Bund die Bezugsdauer verlängert. Für Betriebe, die bis zum 31. Dezember 2020 Kurzarbeit eingeführt und bei der Bundesagentur für Arbeit angezeigt haben, verlängert sich die Bezugsdauer auf bis zu 24 Monate, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2021. Auch für die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen während der Kurzarbeit gibt es 2021 Corona-bedingt noch Änderungen. Die vollständige Erstattung hat der Bund bis 30. Juni 2021 verlängert. Und vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 Prozent erstattet – vorausgesetzt, mit der Kurzarbeit wurde bis zum 30. Juni 2021 begonnen.
- Die EEG-Umlage wird 2021 auf 6,5 Cent pro Kilowattstunde abgesenkt. Möglich ist das laut Bundesnetzagentur durch einen Bundeszuschuss, der Teil des Konjunkturpakets der Bundesregierung ist. Aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie hätte sich ansonsten ein starker Anstieg der Umlage im Vergleich zum Vorjahr ergeben, so die Bundesnetzagentur. Aktuell liegt die EEG-Umlage bei 6,756 Cent pro Kilowattstunde. Sie ist Bestandteil des Strompreises. Mit der Umlage wird der Ausbau der Erneuerbaren Energien finanziert.
- Azubis, die ihre Ausbildung 2021 beginnen, steht nun eine monatliche Vergütung von 550 Euro zu. Für das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr wird der Azubi-Mindestlohn mit Aufschlägen von 18, 35 oder 40 Prozent jeweils prozentual angepasst. Die Mindestausbildungsvergütung wurde 2020 mit der Novelle des Berufsbildungsgesetzes eingeführt. Demnach stand Azubis im ersten Lehrjahr 2020 ein Azubi-Mindestlohn von 515 Euro im Monat zu.
- 2021 steigt die Insolvenzgeldumlage laut Beschäftigungssicherungsgesetz auf 0,12 Prozent. 2020 lag sie bei 0,06 Prozent. Diesen Umlagesatz hatte das Bundesarbeitsministerium im Sommer 2020 per Verordnung festgesetzt. Damit galt im vergangen Kalenderjahr ein Umlagesatz der von der gesetzlichen Regelung abweicht. § 360 des Dritten Sozialgesetzes sah bislang einen Umlagesatz von 0,15 Prozent vor. Arbeitgeber müssen die Umlage zahlen. Mit diesen Mitteln wird das sogenannte Insolvenzgeld finanziert. Das können Arbeitskräfte in der Regel beantragen, wenn ein Unternehmen insolvent geht.